1. Umfang und Geltung
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im gesamten Geschäftsverkehr der A-Z-IT GmbH & Co. KG (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt), insbesondere für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der A-Z-IT GmbH & Co. KG, soweit nicht abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
    2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der A-Z-IT GmbH & Co. KG (insbesondere Bestellern, Auftraggebern und Käufern, nachstehend einheitlich als „Auftraggeber“ bezeichnet) finden keine Anwendung. Insbesondere werden Gegenbestätigungen von Auftraggebern unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Angebote und Bestellungen
    1. Angebote des Auftragnehmers sind stets, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen freibleibend und unverbindlich.
    2. Bestellungen gelten erst dann als vom Auftragnehmer angenommen, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.
    3. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird allein durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
    4. Technische Änderungen sowie gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden können.
  3. Lieferung, Leistungserbringung und Gefahrenübergang
    1. Erfüllungsort für die Lieferung, für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, eine mögliche Nacherfüllung und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
    2. Versand erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers und auf Rechnung des Auftraggebers.
    3. Teillieferungen und -leistungen sind innerhalb der angegebenen (Liefer-)Fristen zulässig.
    4. Termine und Liefer- bzw. Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
    5. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, vor Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers bei Verzug des Auftraggebers um die Zeit, die dieser sich in Verzug befindet. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Liefergegenstand zum Versand übergeben wurde. Liefer-, Erfüllungs- bzw. Nachfristen sind darüber hinaus auch dann gewahrt, wenn der Auftragnehmer am letzten Tag der Frist dem Auftraggeber die wesentlichen Teile oder Programmmodule geliefert hat. Für die Durchführung vereinbarter Installationsarbeiten steht dem Auftragnehmer dann eine angemessene Frist zur Verfügung.
    6. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder sonstigen für den Auftragnehmer unabwendbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen, Produktionseinstellung bei Lieferfirmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc.), sofern solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Waren von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn dieses Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    7. Wird die Lieferung aufgrund der vorbezeichneten Umstände unmöglich, kann der Auftragnehmer wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Er ist in diesem Fall nur zur unverzüglichen zinsfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Beginn und Ende derartiger Hindernisse mitteilen. Er verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit einer Ware oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich zu informieren.
    8. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
    9. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber auf diesen über.
  4. Abnahme und Leistungsumfang
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Programme oder Programmteile, Hardware oder sonstige Ware unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen.
    2. Der Auftraggeber ist bei Installationsarbeiten, Fehlerbehebung oder Fehleranalysen zur Mitwirkung verpflichtet.
    3. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der gelieferten Softwareprogramme auf der vom Auftraggeber eingesetzten Hardware und dem darauf eingesetzten Betriebssystem, den Netzwerken oder Netzwerkbetriebssystemen nachzuweisen. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte ist dann gegeben, wenn der Auftragnehmer dies auf seiner eigenen Hardware belegen kann.
    4. Für die Funktionsfähigkeit der vom Auftraggeber eingesetzten Hardware, Betriebssysteme, Netzwerke und Netzwerkbetriebssysteme (nach der Installation gelieferter Softwareprodukte) ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
    5. Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Bedienungskräfte in die gelieferte Software und/oder Hardware gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert berechnet.
    6. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sämtliche vom Auftragnehmer genannten Entgelte sind Nettoentgelte ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Transportkosten und Installationskosten sind nicht eingeschlossen. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben werden zusätzlich in Rechnung gestellt, ebenso alle mit der Erfüllung des geschlossenen Vertrages entstehenden Nebenkosten (z.B. Reisespesen, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, Telefonspesen etc.).
    2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen (insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse), kann der Auftragnehmer die sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.
    3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Auftragnehmer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
    4. Kommt der Vertrag aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen (Rücktritt usw.) nicht zur Ausführung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens, 15% der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich geringer ausgefallen ist.
  6. Gewährleistung und Haftung
    1. Der Auftragnehmer übernimmt in nachfolgend dargelegter Weise Gewähr und Haftung für Mängel an den von ihm gelieferten Waren bzw. der von ihm erbrachten Leistungen.
    2. Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gelten beim Kauf beweglicher Sachen die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung mit folgenden Maßgaben:
      1. Bei Mängeln der vom Auftragnehmer gelieferten Waren ist der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Ziffer 3 Alt. 1 und 2 BGB) ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
      2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
      3. Der Auftragnehmer leistet auch keine Gewähr für Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch (v.a. Nichtbefolgen der Betriebs- und Wartungsanweisungen), unsachgemäße Installation etc. des Auftraggebers zurückzuführen sind sowie für Waren, die nachträglich ohne das schriftliche Einverständnis des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte verändert oder repariert wurden. Dies gilt insbesondere, wenn dabei Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
      4. Der Auftragnehmer übernimmt im Falle der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Haftung für die eingespeicherten Daten, so dass der Auftraggeber deren Sicherung vor Verlust und Veränderungen vorzunehmen hat. Etwaige Schadenersatzansprüche werden der Höhe nach auf den einfachen Betrag des Auftragswertes begrenzt.
      5. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte (z.B. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung) haftet der Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    3. Sofern der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist bzw. vom Auftragnehmer eine Leistung zu erbringen ist bzw. war, übernimmt der Auftragnehmer in folgender Weise Haftung für Mängel von ihm gelieferter Waren bzw. Mängel der von ihm erbrachten Leistungen:
      1. Während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. nach der Wahl des Auftraggebers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
      2. Behauptet der Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an ihn geschickt wird oder der Auftraggeber das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und vom Auftragnehmer ein Servicetechniker zum Auftraggeber geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Werden Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers an einem von diesem bestimmten Ort vorgenommen, kann der Auftragnehmer die daraus entstehenden Mehraufwendungen (insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten) vom Auftraggeber zu seinen üblichen Vergütungssätzen verlangen.
      3. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern.
      4. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels trägt der Auftraggeber.
      5. Zeigt der Auftraggeber einen Mangel an, stellt sich bei der Überprüfung durch den Auftragnehmer oder der Hersteller aber heraus, dass ein solcher nicht vorhanden oder beruht der Mangel auf einem Umstand, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, hat der Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen (v.a. Prüfkosten und Frachtkosten etc.) dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn der Auftraggeber die unbegründete Mängelrüge vorsätzlich oder grob fahrlässig erhob, weil ihm z.B. eindeutige Hinweise auf eine andere Fehlerursache vorlagen.
      6. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Verzugsschäden) und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werkes übernommen hat. Im Übrigen gelten, sofern die vorstehenden Regelungen unter den Ziffern 6/c)/i. bis 6/c)/vi. nichts anderes bestimmen, die Regelungen in den Ziffern 6/b)/i. bis 6/b)/v. entsprechend.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihm zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund vor.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Mahnung die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
    3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder dies ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich erklärt wird.
    4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
      1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer als Hersteller vorgenommen, ohne den Auftragnehmer jedoch daraus zu verpflichten. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.
      2. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.
      3. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
  8. Schutzrechte
    1. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und / oder gewerblichen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer verkauften oder erstellten Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen verbleiben beim Auftragnehmer.
    2. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtung ergeben. In jedem Verletzungsfall kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen des Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung geltend machen, ohne dass ein entstandener Schaden durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden muss. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder dessen Fehlen unbenommen. Macht der Auftragnehmer neben der Vertragsstrafe Schadenersatzansprüche geltend, so wird die verwirkte Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, wenn er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Auftragnehmer geliefertes oder erstelltes Produkt hingewiesen wird. Der Auftragnehmer ist allein berechtigt und verpflichtet, den Auftraggeber gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von ihm geliefertes oder erstelltes Produkt gestützt sind. Sodann wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird der Auftragnehmer das Produkt nach seiner Wahl derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und dem Auftraggeber den Kaufpreis bzw. die Vergütung abzüglich eines angemessenen Betrages für die gewährten Nutzungsmöglichkeiten erstatten.
    4. Umgekehrt wird der Auftraggeber den Auftragnehmer gegen alle Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. ihn von dessen Ansprüchen freistellen, sofern solche Ansprüche gegen den Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er Instruktionen des Auftraggebers befolgt hat oder der Auftraggeber das Produkt ändert oder in ein System integriert.
    5. Soweit Programme Lieferbestandteile sind, erwirbt der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes z.B. im Rahmen eines Software-Lizenzvertrages vereinbart ist. Der Auftraggeber wird alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Widerverkaufes eventuelle Nutzungsrechtsbeschränkungen wirksam weitergeben. Die Nutzung im Netzwerk ist nur aufgrund einer ausdrücklich dahingehend erweiterten Lizenz zulässig.
  9. Sonstige und Schlussbestimmungen
    1. Soweit bei einem vom Auftragnehmer vertriebenen Produkt eine Software-Lizenz eines anderen Softwarebetreibers bzw. –(h)erstellers verwendet wird, gelten die Bedingungen des insoweit geschlossenen und gültigen Software-Lizenz-Vertrages.
    2. Alle Vereinbarungen über Softwareleistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware etc.) bilden in jedem Fall eigene, vom Vertrag über Hardware getrennte Rechtsgeschäfte.
    3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
    4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    5. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Vertrag ausschließlich die Zuständigkeit des für den Geschäftssitz des Auftragnehmers sachlich vorgesehenen Gerichts vereinbart.
    6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweist.